Gastfirma werden

Neue Perspektiven eröffnen &
interkulturelle Kompetenzen
am Arbeitsplatz fördern

Für unsere Stipendiat:innen aus den USA suchen wir branchenübergreifend Unternehmen und Organisationen, die Praktikumsplätze anbieten und differenzierte Einblicke in die hiesige Arbeitskultur vermitteln möchten.

Die Teilnehmenden haben in der Regel bereits ein Studium an einer Universität oder eine Ausbildung an einem College in den USA abgeschlossen und bringen ein bis zwei Jahre Berufserfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen mit. 

Durch die Beschäftigung von US-amerikanischen Stipendiat:innen erhalten Betriebe neue Sichtweisen und fördern die interkulturelle Kompetenz ihrer Mitarbeitenden. 

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Häufig gestellte Fragen rund um das Thema „Gastfirma werden“

Für die Beschäftigung von Teilnehmenden des Parlamentarischen Patenschafts-Programms für junge Berufstätige ist es erforderlich, dass der Unternehmenssitz bzw. die entsprechende Niederlassung in Deutschland angesiedelt ist und dort nach dem geltenden deutschen Arbeitsrecht gehandelt wird.

Im Rahmen des Programms ist es vorgesehen, dass die Stipendiat:innen von Januar bzw. Februar bis Mitte Juni einer beruflichen oder berufsorientierenden Tätigkeit nachgehen. Dafür bieten sich verschiedene Konstellationen an, wie etwa ein knapp sechsmonatiges Praktikum in Vollzeit (36h-40h), das neben einer sorgfältigen Einarbeitung einen besonders intensiven kulturellen Austausch ermöglicht.

Darüber hinaus sind Kombinationen von Minijobs, freiwilligen Praktika, HiWi- und SHK-Stellen denkbar. Auch ein befristeter Arbeitsvertrag ist eine Option. Nur sogenannte Pflichtpraktika, die in der Prüfungsordnung bestimmter Studiengänge verankert sind, sind leider nicht möglich.

Zur Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses wird ein Praxisformblatt aufgesetzt, in dem die Art der Beschäftigung sowie die Dauer des Praktikums und die Höhe der Vergütung festgehalten werden.

Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als drei Monate, ist es nach dem Mindestlohngesetz mit dem aktuell geltenden Mindestlohn zu vergüten. Kürzere Praktika mit einer Dauer von weniger als drei Monaten müssen in der Regel nicht vergütet werden.

Allen Stipendiat:innen wird zu Beginn des Programms ein Aufenthaltstitel gemäß § 16 a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 15 Nummer 5 Beschäftigungsverordnung (Regierungspraktikanten) erteilt. Für die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland benötigen sie keine zusätzliche Zustimmung der Agentur für Arbeit.

Alle Stipendiat:innen sind während des gesamten Aufenthaltes in Deutschland über das Programm privat kranken-, unfall- und haftpflichtversichert. Ihr Sozialversicherungsstatus im Praktikum definiert sich möglicherweise unabhängig davon und sollte individuell geprüft werden.

Sie haben weitere Fragen oder sind unsicher, ob Ihr Unternehmen als Gastfirma in Betracht kommt? Sprechen Sie uns gerne per E-Mail an – wir freuen uns, von Ihnen zu hören!